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Notfallplanung

Wir zeigen Ihnen sich selbst und Ihre Familie zu schützen


Wie sieht Ihre persönliche Notfallplanung aus und wie können wir Sie dabei unterstützen?

Wie wichtig eine gute und aktuelle Absicherung ist, zeigt sich immer erst dann, wenn ein Fall eingetreten ist, den man nicht erwartet hat.

Genau aus diesem Grund, haben wir uns vor fünf Jahren mit dem Thema "Notfallplanung" befasst, viele Gespräche mit Juristen, Ärzten und Dienstleistern geführt und im Jahre 2022 ein entsprechendes "Rund-um-sorglos Paket - Notfallplanung" fertiggestellt.

Doch zunächst ein Blick auf die aktuelle Gesetzgebung in diesem Bereich.

§ 1896 BGB

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.

Fazit: Besteht für Sie keine Notfallplanung, inkl. der dazu erforderlichen Vollmachten und Verfügungen, wird für Sie ein gesetzlicher Betreuer vom Betreuungsgericht bestellt. Dies kann jemand aus Ihrer Familie sein, muss aber nicht. Und selbst wenn ein Mitglied aus der Familie zum gesetzlichen Betreuer bestellt wird, gelten für diesen die gleichen Regelungen, wir für einen Berufsbetreuer.

Wollen Sie, dass möglicherweise ein gesetzlicher Betreuer an Ihrer Familie vorbei Entscheidungen für Sie trifft?

Informationen zur Betreuung

Verunglückt der Ehepartner schwer, sodass er seinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, geht das Betreuungsrecht nicht automatisch auf den anderen Ehepartner über.

Die Mehrheit der Bundesbürger geht davon aus, dass es im Notfall ein automatisches Vertretungsrecht bei Ehepartnern gibt. Doch das ist ein großer Trugschluss, weshalb es nun eine Änderung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts gibt. Tritt nämlich der Fall der Fälle ein, dass ein Mensch seinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, ist eine rechtliche Vertretung notwendig, sofern es keine Bevollmächtigten gibt.

Am 01.01.2023 ist die Notfallregelung für Ehegatten (auch für eingetragene Lebenspartner) gemäß § 1358 BGB in Kraft, die den Ehegatten im Notfall für sechs Monate ein gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge einräumt. Danach ist eine gesetzliche Betreuung notwendig.

Link Bundesjustizministerium

Der Gesetzestext in § 1358 BGB regelt klar, über welche Angelegenheiten der Ehegatte in welcher Situation der Gesundheitssorge berechtigt ist, zu entscheiden:

- In Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingrifffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,

- Behnadlungsverträge, Krankenhausverträge oder verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,

- über Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB (freiheitsentziehende Maßnahmen) zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und

- Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder Zahlungen an diese zu verlangen.

Die seit dem 01.01.2023 gültige neue gesetzliche Regelung sieht auf den ersten Blick ganz gut aus, schaut man jedoch genauer hin, muss man feststellen, dass diese Regelung über einen Zeitaum von sechs Monaten für den Bereich der Gesundheitssorge gilt, jedoch was passiert danach und gibt es möglicherweise nicht andere Bereiche, die ebenso wichtig sind, jedoch nicht unter die neue gesetzliche Regelung fallen?

Nachfolgend möchten wir Ihnen noch weitere Bereiche aufzeigen, die im Vorfeld geregelt sein sollten, da diese von der neuen gesetzlichen Regelung nicht betroffen sind.

- Bereich Aufenthalt: Wohnungsumzug organisieren, Ummeldung bei Ämtern, etc.

- Bereich Geld / Konto / Immobilien: Zugang zu Konten (auch bei Gemeinschaftskonten), Rechnungen bezahlen, Verwaltung von Vermögenswerten, etc.

- Bereich Post / Behörden / Internet: Post entgegennehmen, Internetaccounts verwalten und löschen, Leistungsanträge bei Versicherungen stellen, Verträge auflösen, etc.

Wäre es für Sie nicht wichtig, diese Punkte ebenfalls geklärt zu haben?

Wenn Sie die vorhergehende Frage mit "ja" beantwortet haben, freuen wir uns über ein Gespräch mit Ihnen. Gerne zeigen wir Ihnen unser "Rund-um-sorglos Paket - Notfallplanung".


 

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